Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Sonnen-Herzogstraße KG

 

3. Lieferfrist

Kriegszustände, Unruhen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Mängel oder Rationierung von Roh- und Brennstoffen oder anderen für die Herstellung oder Ablieferung der Ware unentbehrlichen Betriebsmitteln, deren Beschaffung dem Verkäufer nicht zumutbar ist, Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen oder Fälle höherer Gewalt, welche unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern, befreien den Verkäufer für Dauer und Umfang der dadurch entstandenen Betriebs- und Versandstörungen von der Lieferverpflichtung. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers. Zur Nachlieferung der auf die von höherer Gewalt betroffenen Zeit entfallenden Bei Lieferung ist er berechtigt, eventuelle Mehrkosten zu berechnen. Bei staatlichen oder behördlichen Maßnahmen, die sich auf den Preis auswirken, ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, während der Laufzeit eines Vertrages die vereinbarten Preise mit sofortiger Wirkung entsprechend anzupassen. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer in diesen Fällen unverzüglich Mitteilung zu machen.
Hält der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fest vereinbarte Lieferzeit nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 286 BGB) und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichterfüllung oder die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Käufer jedoch nur berechtigt, Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens zu verlangen. Teillieferungen sind zulässig.