Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Sonnen-Herzogstraße KG
6. Zahlungen
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Bei Zielgewährung sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird Skonto gewährt; Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist jedoch, daß das Konto des Käufers keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Weitergehende Zahlungsziele bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
Rechnungen des Verkäufers gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Alle nach Vertragsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung bzw. Datum der Auslieferung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zur DM bzw. zum Euro treffen den Käufer. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte Zinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der Hausbank des Verkäufers berechnet, mindestens jedoch 6 % p.a. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, daß diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine Zahlung mittels Akzept ist nur zulässig, wenn dies vor Vertragsabschluß mit dem Verkäufer vereinbart worden ist. Bei Akzepten, die in jedem Fall nur zahlungshalber entgegengenommen werden, ist der Diskont vom Käufer zu vergüten. Ein Skontoabzug wird bei Wechselhereinnahme nicht gewährt. Bei Wechseln und Schecks auf Nebenplätze und das Ausland wird eine Berechnung der Einzugsspesen vorbehalten und keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung, Protesterhebung und Rücksendung übernommen.
Bei Bezahlung im Scheck/Wechselverfahren führt die Hergabe und Einlösung von Schecks nicht zum Erlöschen der Kaufpreisforderungen und des aufgrund dieser Bedingungen vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts; dieser bleibt bis zur Einlösung der hergegebenen Wechsel bestehen.
Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.
Einwendungen jeglicher Art ( z.B. Reklamationen, Gutschriften ) dürfen nur gegenüber dem jeweiligen konkret abgeschlossenen Kaufvertrag geltend gemacht werden.